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Leistungen für Wohnungseigentümergemeinschaften:

Keine Leistungen

Begriff Wohnungseigentümergemeinschaft:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist in Deutschland  die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Begründet wird die Gemeinschaft durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG oder durch Teilung nach § 8 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist teil-rechtsfähig (§ 10 Abs. 6 WEG).

Trotz mancher Gemeinsamkeit (Teil-Rechtsfähigkeit, Gesamthandsgemeinschaft) ist die WEG keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern ein Verband eigener Art.

Wenn Wohnungseigentum durch Teilung nach § 8 WEG neu entsteht, ist in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt (Grundbucheintragung neuer Eigentümer) eine Wohnungseigentümergemeinschaft vorhanden. Hier hat die Rechtsprechung (in ähnlicher Weise wie im Gesellschaftsrecht) die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft geschaffen.

Obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft darauf angelegt ist, „unauflöslich“ zu sein, besteht doch de facto die Möglichkeit der einvernehmlichen Aufhebung und Umwandlung in eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 17 WEG). Außerdem kann es zu einer Auflösung kommen, wenn das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht (§ 11 WEG).

*Quelle Wikipedia