Bauingenieur (FH) und                          Energieberater Mario OHMBERGER                      
82377 Penzberg     Im Thal 2

Leistungen für Wohnungseigentümergemeinschaften:

Wir bieten verschiedene Leistungen für Wohnungseigentümergemeinschaften/Hausverwaltungen an:

Da ich nun seit mehr als 15 Jahren für verschiedene Hausverwaltungen Sanierungsmaßnahmen bei Eigentümerversammlungen im Auftrag der Hausverwaltung vorstelle und von der Ausschreibung, Angebotseinholung, Werkvertragserstellung bis zur Baubegleitung und Abnahme begleite, habe ich mich im Bereich Wohnungseigentümergesetzen eingearbeitet.

Ich habe in den letzten Jahren vor allem für verschiedene Eigentümergemeinschaften die unten aufgeführte Maßnahmen koordiniert und begleitet.

  • Tiefgaragensanierungen
  • Malerarbeiten im Aussenbereich
  • Fenstertausch
  • Energetische Sanierungen,  Aussendämmungen, Dachdämmungen usw.
  • Heizungstausch inklusive Beantragung von BAFA Zuschüssen.

 

Begriff Wohnungseigentümergemeinschaft:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist in Deutschland  die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Begründet wird die Gemeinschaft durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG oder durch Teilung nach § 8 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist teil-rechtsfähig (§ 10 Abs. 6 WEG).

Trotz mancher Gemeinsamkeit (Teil-Rechtsfähigkeit, Gesamthandsgemeinschaft) ist die WEG keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern ein Verband eigener Art.

Wenn Wohnungseigentum durch Teilung nach § 8 WEG neu entsteht, ist in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt (Grundbucheintragung neuer Eigentümer) eine Wohnungseigentümergemeinschaft vorhanden. Hier hat die Rechtsprechung (in ähnlicher Weise wie im Gesellschaftsrecht) die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft geschaffen.

Obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft darauf angelegt ist, „unauflöslich“ zu sein, besteht doch de facto die Möglichkeit der einvernehmlichen Aufhebung und Umwandlung in eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 17 WEG). Außerdem kann es zu einer Auflösung kommen, wenn das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht (§ 11 WEG).

*Quelle Wikipedia